Häufig gestellte Fragen
Zahlreiche Bestattungsarten sind in Deutschland möglich. Allerdings können durch das deutsche Bestattungsrecht nicht alle Wünsche erfüllt werden. Für einige Menschen ist die Aufbewahrung der Urne mit der Asche eines geliebten Verstorbenen in den heimischen Räumen eine gewünschte Beisetzungsform. Die Aufbewahrung der Urne zu Hause ist derzeit in der Regel in Deutschland nicht gestattet. Es besteht aber die Möglichkeit, einen Teil der Asche des Verstorbenen in einer Schmuckurne zurückzuhalten und diese Schmuckurne kann zu Hause aufbewahrt werden. Darüber hinaus gibt es auch sogenannten Erinnerungsschmuck, in dem ein symbolischer Teil der Asche aufbewahrt werden kann.
In manchen anderen Ländern, wie z. B. in den Niederlanden, kann die Urne den Angehörigen übergeben werden. Oftmals ist dies allerdings verbunden mit einer Aufbewahrungs- bzw. „Sperrfrist“ der Asche, in der die Auslieferung der Urne nicht möglich ist.
Sie können vorhandenes Vermögen, das zur Abdeckung der späteren Bestattungskosten dienen soll, im Rahmen der Bestattungsvorsorge anlegen. Dies kann in Form von Treuhandverträgen oder Sterbegeldversicherungen erfolgen. Mit der Einlage auf ein Treuhandkonto können Sie eine Grundlage schaffen, dass die eingezahlten Beträge vor dem staatlichen Zugriff, z. B. im Falle einer Pflegebedürftigkeit, geschützt werden können. Keinesfalls sollte das Geld für die eigene Bestattung z. B. auf einem Sparbuch angelegt sein.
Das ist möglich. Inzwischen gibt es bundesweit Unternehmen, die ausschließlich Tierbestattungen durchführen. Gerne vermitteln wir Kontakte zu Tierbestattern.
Bitte sprechen Sie uns auch an, wenn Sie eine gemeinsame Human- und Tierbestattung wünschen. Zusammen mit unserem Kooperationspartner „Unser Hafen“ sorgen wir für eine gemeinsame Ruhestätte in Würde für Sie und Ihr Haustier. Gerne beraten wir Sie persönlich. Erste Informationen finden Sie unter www.unser-hafen.com
Es gibt keine „Zuständigkeiten“ für Bestattungsunternehmen. Sie können sich also frei für ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl entscheiden.
Die Voraussetzungen für eine Überführung von Verstorbenen aus dem Ausland sind von der Entfernung abhängig und von den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem Ihr Angehöriger verstorben ist. Genaue Informationen dazu erhalten Sie auch bei der Botschaft oder dem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland im Urlaubsland. Dort können Sie sich über alle notwendigen Vorschriften informieren, man kann Ihnen u. U. einen Bestatter vor Ort empfehlen, die Echtheit ausländischer Sterbeurkunden kann bestätigt werden, beglaubigte Übersetzungen angefertigt werden etc. Die aktuellen Adressen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Äußeren: www.auswaertiges-amt.de
Sie können uns auch vom Ausland aus kontaktieren, damit wir Sie bei der Durchführung der Überführung soweit wie möglich beraten und unterstützen können. Sollten Sie zum Beispiel eine Feuerbestattung wünschen, kann man auch eine Kremierung am Sterbeort in Betracht ziehen, da eine Sargüberführung ins oder aus dem Ausland sehr teuer werden kann.
Gerne informieren wir Sie auch über den Versicherungsschutz für eine Auslandsrückholung im Todesfall, den Sie im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages in Verbindung mit einem Treuhandvertrag über die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG erhalten können.
Wenn Sie dies wünschen, ermöglichen wir Ihnen gerne, in Absprache mit dem Krematorium, der Einäscherung beizuwohnen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass wir Sie über den genauen Einäscherungstermin informieren, so dass Sie die Möglichkeit haben, zu Hause in Stille und/oder im Kreise der Familie des Verstorbenen zu gedenken.
Wir unterstützen Sie, soweit wir können, in Ihrem Trauerprozess. Für viele Menschen ist es hilfreich, noch einmal in Ruhe und in einem geschützten Rahmen Abschied zu nehmen. Deshalb haben Sie bei uns jederzeit die Möglichkeit, sich vor der eigentlichen Trauerfeier in unserem hauseigenen Abschiedsraum noch einmal ohne Zeitdruck von ihrem/r Angehörigen zu verabschieden.
Auf den Seiten Trauerhalle und Abschiedsraum finden Sie weitere Informationen zum geschützten Abschiednehmen.
Hat der Erblasser kein notarielles Testament hinterlassen, muss für die Regelung der Hinterlassenschaften ein Erbschein beantragt werden. Der Erbschein ist eine Urkunde, die vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Sie gibt darüber Auskunft, wer erbberechtigt ist. Eventuelle Einschränkungen bezüglich des Erbes werden ebenso im Erbschein vermerkt. Pflichtteilsberechtigte benötigen keinen Erbschein.
Mit dem Erbschein können die Erben ihre Ansprüche gegenüber Dritten (wie z. B. Banken, Versicherungen) durchsetzen.
Wir empfehlen bei Fragen die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt oder Notar. Gerne helfen wir Ihnen mit Adressen weiter.
Das Nachlassgericht in Köln finden Sie unter diesen Adressen:
Amtsgericht Köln
Luxemburger Straße 101, 50939 Köln
Telefon: 0221 477-0
Fax: 0221 477-3333
Nebenstelle:
Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln
Telefon: 0221 7711-0
Fax: 0221 7711-312
E-Mail: poststelle@ag-koeln.nrw.de